© Rainer Schütze

Friedhofsordnung

Friedhofsordnung für den Friedhof der
Ev.-luth. Hippolit Kirchengemeinde in Amelinghausen
.
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Hippolit Kirchengemeinde Amelinghausen am 3. April 2018 folgende Friedhofsordnung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Friedhofsverwaltung
§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung einer Bestattung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstellen
§ 11 Allgemeines
§ 12 Wahlgrabstellen mit Pflegeverpflichtung durch den Nutzungsberechtigten
§ 13 Rasengrabstellen ohne Pflegeverpflichtung
§ 14 Rasengrabstellen in besonderer Lage mit Pflanz- und Pflegemöglichkeit
§ 15 Urnengrabstellen im Urnengarten mit Pflegeverpflichtung durch den Nutzungsberechtigten
§ 16 Urnenbaumgrabstellen ohne Pflegeverpflichtung
§ 17 Gärtnerbetreute Grabanlagen
§ 18 Bestattungsverzeichnis

V. Gestaltung der Grabstellen und Grabmale
§ 19 Gestaltungsgrundsatz
§ 20 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

VI. Anlage und Pflege der Grabstellen
§ 21 Allgemeines
§ 22 Grabpflege, Grabschmuck
§ 23 Vernachlässigung

VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 24 Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 25 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 26 Entfernung von Grabmalen und Anlagen
§ 27 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 28 Leichenhalle
§ 29 Benutzung der Friedhofskapelle

IX. Haftung und Gebühren
§ 30 Haftung
§ 31 Gebühren

X. Schlussvorschriften
§ 32 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Amelinghausen in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit die Flurstücke Flur 1 71/1 und Flur 2 30/4 Gemarkung Amelinghausen in Größe von insgesamt 2.7094 und 0,719 ha. Eigentümerin der Flur-stücke ist die Ev.-luth. Kirchengemeinde Amelinghausen, Uelzener Str. 1, 21385 Amelinghausen.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.-luth. Kirchengemeinde Amelinghausen (Gemeinden Amelinghausen und Rehlingen) hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstelle besaßen und derjenigen, deren Kinder oder deren Eltern in dem genannten Gebiet ihren ersten Wohnsitz haben. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
(3) Andere Bestattungen sind nur zulässig, wenn die Grabpflege für die Ruhezeit gesichert ist und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 2
Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle, Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck die erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstellen können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen wer-den. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen zum Zeit-punkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstellen noch nicht belegt sind oder zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstel-len an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten; nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen.
(3) Nach der Schließung dürfen keine Bestattungen mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Eine Entwidmung kann erst ausgesprochen werden, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist täglich zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und Äußerungen zu unterlassen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/ Inlinern/ Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer - zu befahren,
b) der Verkauf von Waren aller Art, das Anbieten von Dienstleistungen und auch Werbung jeglicher Art,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video– und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken; Ausnahmen genehmigt die Friedhofsverwaltung,
e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; Ausnahmen genehmigt die Friedhofsverwaltung.
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen,
g) fremde Grabstellen und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
h) Hunde ohne Leine laufen zu lassen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 6
Dienstleistungen
(1) Die Dienstleistungserbringer haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beach-ten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleitungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegen-den Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestel-len des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung einer Bestattung
(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.
(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstelle, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
§ 8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Särgen mit biologisch abbaubaren Materialien zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend, dementsprechend sind nachweislich biologisch abbaubare Materialien zu verwenden.
(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
Die Friedhofsverwaltung behält sich Kontrollen vor.
§ 9
Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet wer-den.
(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstellen oder Friedhofsanlagen entstehen.
(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes dem nicht entgegenstehen.

IV. Grabstellen
§ 11
Allgemeines
(1) Folgende Arten von Grabstellen stehen zur Verfügung:
1. Wahlgrabstellen mit Pflegeverpflichtung durch den Nutzungsberechtigten (§ 12)
2. Rasengrabstellen ohne Pflegeverpflichtung (§ 13)
3. Rasengrabstellen in besonderer Lage mit Pflanz- und Pflegemöglichkeit (§ 14)
4. Urnengräber im Urnengarten mit Pflegeverpflichtung d. den Nutzungsberechtigten (§ 15)
5. Urnenbaumgrabstellen ohne Pflegeverpflichtung (§ 16)
6. Gärtnerbetreute Grabanlagen (§ 17)
(2) Die Grabstellen bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(3) Rechte an Grabstellen ohne Pflegeverpflichtung werden grundsätzlich nur im Todesfall verge-ben. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstelle in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Bei neu anzulegenden Grabstellen sollen etwa folgende Größe haben:
Für Särge: Länge: 3,00 m und in der Breite: 1,50 m
Für Urnen: Länge: 1,00 m und in der Breite: 1,00 m
Für die bisherigen Grabstellen gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(5) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(6) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
(7) Generell wird empfohlen, dass sich das Bodenmaterial und der gebildete Grabhügel natürlich setzen sollen. Jegliche Form von Verdichtung (Rüttelplatte, aber auch Baggerschaufel) ist unzulässig, weil es sonst zu irreversiblen Verdichtungen kommen kann, die den Verwesungsprozess behindern; auch Einschlämmen von Boden ist zu unterlassen.
(8) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(9) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 8 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu er-statten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
§ 12
Wahlgrabstellen mit Pflegeverpflichtung durch den Nutzungsberechtigten
(1) Wahlgrabstellen mit Pflegeverpflichtung sind Grabstellen für Sarg- oder Urnenbestattungen. In einer Wahlgrabstelle darf grundsätzlich ein Sarg, ein Sarg und nachträglich eine Urne oder zwei Urnen bestattet werden. Es können mehrere Grabstellen zu einer Grabstätte zusammengefügt werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 20 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Abs. 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um mindestens fünf Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(3) In einer Wahlgrabstelle dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige be-stattet werden:
1. Ehegatte
2. Lebenspartner/Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
3. Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten
4. Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
5. Eltern,
6. Geschwister,
7. Stiefgeschwister,
8. Erben.
Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen.
(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Nrn. 1 bis 8 genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Die nutzungsberechtigte Per-son soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welche der bestattungsberechtigten Personen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Personen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf dessen Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.
(5) Wahlgräber können in ein Rasengrab umgewandelt werden. Die Pflege erfolgt dann friedhofsseitig. Das Grabmal bleibt bis zum Ablauf der Ruhefrist stehen und die Grabstelle bleibt als Rasengrab erhalten. Die Kosten für die spätere Entsorgung des Grabmales sind bei der Umwandlung der Grabstelle im Voraus zu entrichten. Die Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung. Die vorhandene Bepflanzung muss entfernt werden, eine erneute Bepflanzung ist nicht möglich. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur in der Zeit vom 1. November bis zum 15. März gestattet.
(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstellen kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstellen besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als 8 Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.
§13
Rasengrabstellen ohne Pflegeverpflichtung
(1) Rasengrabstellen ohne Pflegeverpflichtung für Särge oder Urnen werden mit höchstens zwei Grabstellen vergeben (Partnergrab). Sie schließen sich in der Regel an die letzte vergebene Rasengrabstelle an oder werden von der Friedhofsverwaltung zugewiesen. Die Dauer des Nutzungs-rechts beträgt 20 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit des Letztbeerdigten nicht verlängert werden.
(2) Die Pflege erfolgt friedhofsseitig. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur in der Zeit vom 01. November bis zum 15. März gestattet. Der Grabschmuck ist auf der Grabplatte abzulegen.
(3) Namensplatten müssen nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung mit dem Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen innerhalb von 3 Monaten angeschafft werden.
§14
Rasengrabstellen in besonderer Lage mit Pflanz- und Pflegemöglichkeit
(1) Rasengrabstellen in besonderer Lage mit Pflanz- und Pflegemöglichkeit werden mit höchstens zwei Grabstellen vergeben (Partnergrab). In einer Rasengrabstelle in besonderer Lage darf grundsätzlich ein Sarg, ein Sarg und nachträglich eine Urne oder zwei Urnen bestattet werden.
(2) Rasengrabstellen in besonderer Lage sind in vorhandene Wahlgräberfelder integriert und über den Friedhof verteilt. Sie werden durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen. Es können liegende oder stehende Grabsteine verwendet werden. Das Aufstellen der Grabsteine ist genehmigungspflichtig. Es können kleine angemessene Pflanzflächen zur jahreszeitlichen Wechselbepflanzung genutzt werden. Die Pflege dieser Wechselbepflanzung obliegt den Nutzungsberechtigten. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 20 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet.
(3) Die Pflege der Rasenfläche erfolgt friedhofsseitig. Das Ablegen von Grabschmuck auf der Rasenfläche ist nur in der Zeit vom 01. November bis zum 15. März gestattet.
§ 15 Urnengrabstellen im Urnengarten mit Pflegeverpflichtung durch den Nutzungsberechtigten
(1) In Urnengrabstellen im Urnengarten mit Pflegeverpflichtung durch den Nutzungsberechtigten können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Sie schließen sich in der Regel an die letzte vergebene Urnengrabstelle an oder werden von der Friedhofsverwaltung zugewiesen. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 20 Jahre, vom Tag der Verleihung an gerechnet.
(2) Sie können nach Ablauf der Ruhezeit des Letztbeerdigten verlängert werden. Es gelten dazu die Bestimmungen nach § 12 Abs. 2-5.
§ 16
Urnenbaumgrabstellen ohne Pflegeverpflichtung
(1) Urnenbaumgrabstellen ohne Pflegeverpflichtung werden unter den dafür vorgesehen Eichen um die Bäume herum mit höchstens zwei Grabstellen (Partnergrab) vergeben.
(2) Die Pflege erfolgt friedhofsseitig. Ein Blumenschmuck oder auch Bepflanzung ist an den Grab-stellen nicht möglich. Für den Blumenschmuck ist das Podest an den Gedenksäulen mit den Namenstafeln vorgesehen.
(3) An den Gedenksäulen müssen Tafeln nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung mit dem Geburtsdatum, Lage der Urne und dem Sterbedatum angebracht werden. Die Kosten tragen die Nutzungsberechtigten. Die Namenstafeln müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung angebracht werden.
(4) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit des Letztbeerdigten nicht verlängert wer-den.
§ 17
Gärtnerbetreute Grabanlagen ohne Pflegeverpflichtung
(1) Der Friedhofsträger kann auf dem Friedhof im Lopautal Gärtnerbetreute Grabanlagen anbieten.
(2) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.
(3) Für den Erwerb einer Grabstelle ist eine Gebühr entsprechend der jeweils geltenden Fassung der Friedhofsgebührenordnung zu zahlen.
(3) Umbettungen sind, während und nach der Liegezeit, sofern kein öffentliches Interesse vor-liegt, ausgeschlossen.
(4) Das Ablegen von Blumenschmuck und das Aufstellen von Vasen ist nur auf der dafür vorgesehenen Fläche gestattet.
(5) Für die Pflege und Bepflanzung dieser Anlage inkl. der Steinmetzarbeiten ist ein privatrechtlicher Vertrag vom Nutzungsberechtigten mit dem entsprechenden Vertragspartner abzuschließen. Die entstehenden Kosten können bei der Friedhofsverwaltung erfragt werden.
(6) Grabgrößen und Gestaltungsvorgaben können innerhalb der Gärtnerbetreuten Grabanlagen von der übrigen Satzung abweichen.
§ 18
Bestattungsverzeichnis
Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.

V. Gestaltung der Grabstellen und Grabmale
§ 19
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstelle ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
§ 20
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Diese dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise an-gebracht werden.
(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt sind.
(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrsicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grab-malen,) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstellen, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

VI. Anlage und Pflege der Grabstellen
§ 21
Allgemeines
(1) Die Grabstellen mit Pflegeverpflichtung müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstellen und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Zur Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstellen zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte auf Verlangen zu erstatten.
(4) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstellen ob-liegt allein der Friedhofsverwaltung.
(5) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 22
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
§ 23
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstelle nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstelle inner-halb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstelle auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ord-nung bringen oder bringen lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 2 nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.
(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstelle aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstelle abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der nutzungs-berechtigten Person entfernen bzw. entfernen lassen.

VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 24
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalanlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.
(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. So sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen wer-den, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung und dem technischen Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ab-lauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen.
(6) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
§ 25
Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Mausoleen und gemauerte Grüfte existieren auf unserem Friedhof nicht.
(2) Neubauten sind nicht möglich.
§ 26
Entfernung von Grabmalen und Anlagen
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstellen veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung der Grabmale und anderer Anlagen. Innerhalb von 3 Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit kann die nutzungsberechtigte Person Grabmale und andere Anlagen selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 27 handelt. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet. Die Friedhofsverwaltung hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn die verpflichtete Person selbst abräumt.
§ 27
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 28
Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung.
(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der Leichen-halle von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Särge sollen spätestens 2 Stunden vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.
(3) Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, darf nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden.
§ 29
Benutzung der Friedhofskapelle und der Kirche
(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.
(2) Für verstorbene Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e. V. angehörenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften waren, steht für die Trauerfeier, wenn abzusehen ist, dass die Friedhofskapelle (Fassungsvermögen 150 Trauergäste) nicht ausreicht, auch die Kirche zur Verfügung.
(3) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.
(4) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Haftung und Gebühren
§ 30
Haftung
Nutzungsberechtigte Personen haften für alle schuldhaft verursachten Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale und andere Anlagen entstehen.
§ 31
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
X. Schlussvorschriften
§ 32
Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 22.08.2014 außer Kraft:
Amelinghausen, den 3. April 2018
Der Kirchenvorstand:
Jürgens Vorsitzender
L.S
Kirchenvorsteher/in
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Lüneburg, den 11. April 2018
Der Kirchenkreisvorstand:
Schmid Vorsitzende
L.S
Kirchenkreisvorsteher/in