© Rainer Schütze

Friedhofsgebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der
Ev.-luth. Hippolit-Kirchengemeinde Amelinghausen

_________________________________________________________
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) und § 35 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Hippolit-Kirchengemeinde in Amelinghausen hat der Kirchenvorstand am 3. April 2018 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung oder Inanspruchnahme der Leistung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5 Stundung und Erlass der Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstellen:

1. Wahlgrabstellen mit Pflegeverpflichtung durch den Nutzungsberechtigten:
a. Grabgebühr für 20 Jahre                1.000,00 €
b. für jedes Jahr der Verlängerung         50,00 €

2. Rasengrabstellen ohne Pflegeverpflichtung:
a. Grabgebühr Särge für 20 Jahre     1.000,00 €
b. zzgl. Rasenpflege für 20 Jahre       1.000,00 €
c. für jedes Jahr der Verlängerung          50,00 €
d. Rasenpflege Verlängerung                   50,00 €
e. Grabgebühr Urnen für 20 Jahre        500,00 €
f. zzgl. Rasenpflege für 20 Jahre            500,00 €
g. für jedes Jahr der Verlängerung          25,00 €
h. Rasenpflege Verlängerung                   25,00 €

3. Rasengrabstellen in besonderer Lage mit Pflanz- und Pflegemöglichkeit:
a. Grabgebühr für 20 Jahre                 1.000,00 €
b. Rasenpflege für 20 Jahre                 1.000,00 €
c. für jedes Jahr der Verlängerung           50,00 €
d. Rasenpflege Verlängerung                   50,00 €

4. Urnengrabstellen im Urnengarten mit Pflegeverpflichtung durch den Nutzungsberechtigten:
a. für 20 Jahre                                        1.000,00 €
b. für jedes Jahr der Verlängerung          50,00 €

5. Urnenbaumgrabstellen ohne Pflegeverpflichtung:
a. Grabgebühr für 20 Jahre                     750,00 €
b. Rasenpflege für 20 Jahre                     500,00 €
c. für jedes Jahr der Verlängerung            37,50 €
d. Rasenpflege Verlängerung                     25,00 €

II. Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle (Kirche):

1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer für 5 Werktage 75,00 €
a.) Jeder weitere Tag je Bestattungsfall     15,00 €

2. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle
je Bestattungsfall                                         175,00 €

3. Gebühren für die Benutzung der Kirche
je Bestattungsfall                                          250,00 €

III. Gebühren für die Beisetzung:
1. Für das Ausheben und Verfüllen der Grube wird der tatsächliche Aufwand berechnet.
2. Bei zusätzlichem Aufwand im Zusammenhang mit einer Bestattung und auch weiteren in Auftrag gegebenen Arbeiten, ausgeführt durch den Friedhofsarbeiter ist eine Gebühr zu entrichten pro Stunde: 30,00 €

IV. Sonstige Gebühren:
1. Gebühren bei der Umwandlung von einem Wahlgrab in ein Rasengrab. pro Jahr und Grabstelle 50,00 €
2. Abräumen der Grabstelle nach tatsächlichem Aufwand zzgl. Grabsteinentsorgung: tatsächlicher Aufwand
§ 7 Besondere Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8 Schlussvorschriften
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung vom 22.08.2014 außer Kraft.
(3) Sollte die Friedhofsverwaltung vom Gesetzgeber zur Abführung von MwSt. verpflichtet werden, wird diese mit dem Gebührenbescheid ebenfalls an den Gebührenschuldner weitergegeben.

Amelinghausen, den 3. April 2018
Der Kirchenvorstand:
Vorsitzender
L.S
Kirchenvorsteher/in
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Lüneburg, den 11. April 2018
Der Kirchenkreisvorstand:
Schmid Vorsitzende
L.S
Kirchenkreisvorsteher/in